Die NZZ schrieb dazu in ihrer Ausgabe vom 13. August 2011:

 

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Eltern, welche die Teilnahme ihrer Kinder am obligatorischen Schwimmunterricht der Schule verweigern, sind in Basel-Stadt zu Recht gebüsst worden: Das baselstädtische Verwaltungsgericht hat den Rekurs eines muslimischen Elternpaars abgewiesen. Es hatte seine Töchter ab dem Alter von sieben und neun Jahren den Schwimmunterricht nicht besuchen lassen. 2010 sprach das Erziehungsdepartement deswegen eine Busse von 1400 Franken aus. Das Verwaltungsgericht sieht darin keinen Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wie es am Freitag mitteilte. Das Gericht stützt sich vor allem auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Schulpflicht bedeute, dass Eltern verpflichtet seien, ihre Kinder zur Schule zu schicken, und dass Kinder das Recht auf eine angemessene Schulbildung hätten. Dazu gehöre auch der Turn- und Schwimmunterricht, der in Basel in der Primarschule, also vor der Pubertät, gemischtgeschlechtlich sei. Dabei bestehe «ein grosses öffentliches Interesse daran, dass alle Kinder, also auch kleine Mädchen muslimischen Glaubens, den Schwimmunterricht besuchen».

Dies gelte nicht nur wegen der Möglichkeit, schwimmen zu können, sondern auch, weil Sportunterricht die Sozialisierung und Integration fördere. Auch sei für Kinder von Eltern aus dem Ausland, besonders für Mädchen, Chancengleichheit nur zu erreichen, wenn diese an allen Teilen des Unterrichts teilnähmen. Zum Recht der Eltern auf religiöse Erziehung hielt das Gericht fest, dass Eltern an einer öffentlichen Schule den Lehrplan akzeptieren müssten: Sie könnten nicht gewisse Veranstaltungen für unzumutbar erklären.

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