Einleitung

Das Fasten während des neunten Monats des islamischen Kalenders, Ramadan, gehört zu den Grundgeboten des Islanm. Es richtet sich an alle Muslimen, die sich guter Gesundheit und körperlicher Verfassung erfreuen und das Reifestadium erreicht haben, sofern sie nicht von der Einhaltung des Fastens durch verschiedene Umstände wie eine Reise, hohes Alter, Krankheit, geistige Unzurechnungsfähigkeit oder insbesondere bei Frauen durch Menstruation, Schwangerschaft oder Niederkunft abgehalten werden. Die Gebot des Fastens wurde den Muslimen zur Zeit des Propheten Muhammad (a.s.s.) in drei Phasen nähergebracht:

  1. In der ersten Phase wurde das freiwillige Fasten empfohlen. In dieser Phase war es möglich, durch Speisung eines Bedürftigen die Empfehlung zum Fasten zu erfüllen.
    «Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung der Armen auferlegt.» (Sura Al-Baqara, Vers 184)
  2. In der zweiten Phase wurde das Fasten zur Pflicht (fard). Nur Reisenden und Kranken wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen, mit der Bedingung, die versäumten Tage nach zu fasten.
    «Wer also in dem Monat zugegen ist von euch, der soll in ihm fasten. Und wer krank oder auf einer Reise ist, soll eine Anzahl anderer Tage fasten.» (Sura Al-Baqara, Vers 185)
  3. In der dritten Phase folgte eine Erleichterung der bis dahin geltenden Fastenvorschriften. Essen, trinken und Geschlechtsverkehr wurden nun von Sonnenuntergang bis zum nächsten Morgenlicht erlaubt. In den ersten beiden Phasen war essen, trinken und Geschlechtsverkehr nur bis zum Schlafengehen erlaubt. Das bedeutete, daß in der Zeit zwischen Aufstehen und Fastenbeginn diese Dinge verboten waren. Die in der zweiten Phase erlassene Pflicht zum Fasten wurde nicht verändert. Allah (t.) sagte diesbezüglich im Qur‘ân:
    «Es ist euch in der Nacht des Fastens erlaubt, euch euren Frauen zu nähern, sie sind Geborgenheit für euch und ihr seid Geborgenheit für sie. Allah weiß, daß ihr gegen euch selbst trügerisch gehandelt habt, und Er wandte euch Seine Gnade wieder zu und vergab euch. So pflegt nun Verkehr mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden (des Morgenlichtes) für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht. Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt. Dies sind die Schranken Allahs, so kommt ihnen nicht nahe! So erklärt Allah den Menschen Seine Zeichen. Vielleicht werden sie (Ihn) fürchten.»
    (Sura Al-Baqara, Vers 187)


Die Vorzüge des Fastens

Abu Huraira (r.a.) berichtete, dass Muhammad (a.s.s.), der Gesandte Allahs, sagte:

«Das Fasten ist ein Schutz; so soll er (während des Fastens) weder Schändlichkeit noch Torheit begehen; und wenn jemand ihn zum Zweikampf auffordert oder beschimpft, soll er ihm zweimal sagen: ‚ich faste.‘ Ich schwöre bei Dem, in Dessen Hand mein Leben ist, dass der Geruch aus dem Mund eines Fastenden bei Allah besser ist als Moschus. Allah sagte: ‚Er (der Fastende) stellt Meinetwegen sein Essen und Trinken sowie seine Begierde ein. Das Fasten ist Mir gewidmet und Ich belohne entsprechend; und jede gute Tat wird gleichermassen zehnfach belohnt.‘» (Al-Bukhârî)

Abu Huraira (r.a.), berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte:

«Wer immer – aus dem Glauben her und aus der Hoffnung auf den Lohn Allahs – die Nacht der Macht (Lailat-ul-Qadr) im Beten verbringt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben. Und wer immer – aus dem Glauben her und der Hoffnung auf den Lohn Allahs – im Ramadan fastet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben.»

Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadan

Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Sein Beginn kann mit zwei Methoden bestimmt werden:

  1. Durch Sichtung
    Bei Sichtung des Ramadan-Neumondes, kurz vor Sonnenuntergang am 29. Scha’bân (des 8. Monat des islamischen Mondkalenders), beginnt am folgenden Tag der Ramadan. Bei der Sichtung ist auch der Einsatz von Teleskopen erlaubt. Der Prophet Muhammad (a.s.s.) sagte dazu:
    «Beginnt das Fasten nach der Sichtung (des Ramadan-Neumondes: und hört nach der Sichtung (des Schawwal-Neumondes) auf.» (Al-Bukhârî und Muslim)
    Zur Festlegung des Ramadan-Beginns genügt es, wenn ein einziger vertrauenswürdiger Muslim den Ramadan-Neumond sichtet. Diese Sichtung ist
    «fard-kifaya», d.h., es genügt, wenn eine Gruppe von Muslimen stellvertretend für die gesamte islamische Gemeinschaft die Sichtung aufnimmt. Wenn aber niemand dieser Pflicht nachkommt, sündigt die gesamte Gemeinschaft.
  2. Durch Berechnung
    Ist die Sichtung des Ramadan-Neumondes wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich, berechnet man den Monat Scha’bân mit 30 Tagen und beginnt dann mit dem Fasten. Der Gesandte (a.s.) sagte dazu:
    «…wenn ihr (den Ramadan-Neumond am 29. Scha’bân) nicht sehen könnt, so zählt der Scha’bân 30 Tage.» (Al-Bukhârî und Muslim)

In analoger Weise wird auch das Ende des Ramadan bestimmt. Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, daß es wünschenswert sei, daß alle Muslime weltweit gemeinsam den Fastenmonat Ramadan beginnen und beenden. Zur Festlegung von Beginn bzw. Ende des Ramadan wäre es demnach ausreichend, wenn in irgendeinem Land der Erde der Neumond gesichtet wurde. Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, daß es erlaubt sei, Ramadan-Beginn und Ramadan-Ende mit Hilfe zeitgenössischer wissenschaftlicher Methoden im voraus zu berechnen: Befürworter dieser Methode meinen, daß die modernen Methoden der Berechnung die erwünschte Sicherstellung des Erscheinens des Neumonds gewährleisten und somit den Sinn der Sichtung erfüllen. Gegner dieser Methode vertreten die Ansicht, daß gottesdienstliche Handlungen (wie das Fasten im Ramadan) ausschließlich nach authentischen Texten zu praktizieren sei. Sie fordern ausdrücklich die Sichtung des Neumondes.

Zeitdauer des Fastens

Die Zeit des Fastens beginnt bei Anbruch der Morgendämmerung und dauert bis zum Sonnenuntergang, so wie Allah (t.) dies angeordnet hat:

«…Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht» (Sura Al Baqara, Vers 187)

Adiyy Ibn Hatim (r.a.) berichtete:

«Als der Qur’ân-Vers ‚… bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden …‘ offenbart wurde, legte ich einen weißen und einen schwarzen Strick unter mein Kopfkissen. In der Nacht verglich ich laufend die beiden gegeneinander und habe den Farbunterschied nicht erkannt. Als der Morgen anbrach, suchte ich den Gesandten Allahs (a.s.s.) auf und erzählte im dies. Er sagte zu mir: ‚Damit ist nur die Finsternis der Nacht und die Helligkeit des Tages gemeint.‘» (Al-Bukhârî)

Das Fastenbrechen kann sofort bei Sonnenuntergang beginnen wie es der Prophet (a.s.s.) zu tun pflegte. Kein Gelehrter ist der Meinung, dass man die Nacht abwarten sollte.

Wer muss im Ramadan nicht fasten?

  1. Kinder müssen nicht fasten.
    Das Fasten ist eine Pflicht für jeden erwachsenen Muslim, der im Vollbesitz seiner Sinne und zurechnungsfähig ist.
  2. Menstruierende und Wöchnerinnen dürfen nicht fasten.
    Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. ‘Aischa (r.a.) sagte:
    «Als wir zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) unsere Menstruation hatten, wurden wir angewiesen, das (versäumte) Fasten (nach der Menstruation) nachzuholen, die (versäumten) Gebete aber nicht.» (Al-Bukhârî und Muslim)
  3. Reisende und Kranke
    Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel für Reisende gilt nur, wenn die Abreise vom Wohnort vor dem Morgenlicht erfolgt.
  4. Schwangere und Stillende dürfen das Fasten aussetzen, wenn Bedenken für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter bestehen. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.
  5. Alte Menschen und chronisch Kranke dürfen das Fasten aussetzen. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden. Sie müssen jedoch für jeden versäumten Tag einen Armen speisen.
    Der Gefährte Ibn Abbas (r.a.) sagte:
    «Dem alten Menschen wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen und (als Ersatz) für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Bedürftigen auferlegt. Und er hat die versäumten Tage nicht nachzuholen.» (Al-Darqatni und Al-Hakem)
  6. Geistig Behinderte müssen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden.

Dinge, die das Fasten ungültig machen

Das Fasten wird ungültig durch:

  1. Orale Zuführung von Substanzen in den Körper, unabhängig von deren Konsistenz und deren Nährwert (essen, trinken und rauchen). Zuführung von nährwerthaltigen Substanzen in den Körper auf anderem Weg, unabhängig von deren Konsistenz.
    Spritzen und Medikamente ohne Nährwert annullieren das Fasten nicht.
  2. Absichtliches Erbrechen.
  3. Selbstbefriedigung (Onanie) mit der Hand oder durch geschlechtliche Erregung. Samenerguß im Schlaf beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Geschlechtsverkehr

Das absichtliche Vollziehen aller obiger Handlungen annulliert das Fasten. Die entsprechenden Tage müssen deshalb nachgeholt werden. Die Übertretung von Punkt 1 aus Vergeßlichkeit oder aus Versehen macht das Fasten nicht ungültig.

Erlaubtes während des Fastens

  1. Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser.
  2. Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen, von Khul, von Hautcreme und Hautöl
  3. Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann.
  5. Blutentnahme, Blutspende und Aderlass.
  6. Darmeinlauf.
  7. Einatmen von Staub und Riechen von Parfum.
  8. Abschmecken von Mahlzeiten. Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muß jedoch wieder ausgespuckt werden.
  9. Schlucken des eigenen Speichels
  10. Beginn des Fastens im Zustand der Dschanaba (rituelle Unreinheit). Die Pflicht zur Durchführung von Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) und zur Verrichtung des Fadschr-Gebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.

Tarawîh-Gebet: Ein spezielles Gebet im Ramadan

Bei der Verrichtung des Tarawîh-Gebets finden wir das Phänomen, daß die heutige Praxis nicht mit der authentisch überlieferten Sunna des Propheten (a.s.s.) übereinstimmt. Zur Zeit des a.s.s.) und nach seinem Tod verrichteten seine Gefährten das Tarawîh-Gebet wahlweise zu Hause oder in der Moschee. ‘Aischa (r.a.), die Ehefrau des Gesandten Muhammad (a.s.s.)), berichtete:

«Der Gesandte Allahs verrichtete das Tarawîh-Gebet in der Moschee und einige Muslime folgten ihm darin. Dann verrichtete er es am nächsten Tag, und die Muslime, die ihm folgten, waren mehr. Am dritten und vierten Tag versammelten sich die Muslime in der Moschee, der Prophet (a.s.s.) aber blieb zu Hause. Am nächsten Tag sagte er: ‚Ich sah euch, und nur die Befürchtung, daß dieses Gebet für euch zur Pflicht werden würde, hinderte mich daran, zu euch zu kommen.‘» (Al-Bukhârî und Muslim)

Omar Ibn-ul-Khattâb (r.a.), der zweite rechtgeleitete Kalif, änderte diese Praxis und liess das Tarawîh-Gebet täglich in der Moschee gemeinsam verrichten.

Die Anzahl der Rak’a (Gebetseinheiten) beim Tarawîh-Gebet beträgt nach der Sunna des Propheten (a.s.s.) nicht mehr als acht Rak’a. ‘Aischa (r.a.) bestätigte, dass der Gesandte Allahs nicht mehr als 11 Rak’a (Sunna-Gebet nach dem ‘Ischâ-Gebet) im Ramadan oder außerhalb des Ramadan betete. Davon waren drei Rak‘a Witr-Gebet. Historische Überlieferungen besagen jedoch, daß die Muslime zur Zeit der rechtgeleiteten Kalifen Omar, Othman und Ali 20 Rak’a beim Tarawih-Gebet verrichteten. Aufgrund dieser Überlieferungen der Praxis der Gefährten beten die Hanafiten und die meisten Hanbaliten heutzutage 20 Rak’a.

Die meisten Moscheeen in der Schweiz verrichten während des Ramadan das gemeinschaftliche Tarawih-Gebet in den eigenen Räumlikchkeiten. Über die genaue Zeit kann man sich vor Ort informieren.

Die Nacht der Macht (Lailat-ul-Qadr)

Die Nacht der Macht, Lailat-ul-Qadr, ist die Nacht, in der die ersten Qur’ân-Verse der Sura Al-‘Alaq offenbart wurden. Manche gute und rechtschaffene Muslime sahen und erlebten ganz individuell das Zeichen Allahs in dieser Nacht, das – manchen Ahadith zufolge – in den letzten zehn ungeraden Tagen des Monats Ramadan zu erwarten ist. Allah (t.) sagt dazu:

«Wahrlich, Wir haben ihn (den Qur’ân) herabgesandt in Lailatu-l-Qadr. Und was lehrt dich wissen, was Lailat-ul-Qadr ist? Lailat-ul-Qadr ist besser als tausend Monate. In ihr steigen die Engel und Gabriel herab mit der Erlaubnis ihres Herrn zu jeglichem Geheiss. Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgenröte» (Sura Al-Qadr)

Aischa (r.a.), berichtete, dass der Gesandte Allahs (a.s.s.) sagte:

«Erwartet Lailat-ul-Qadr in den letzten zehn Tagen des Ramadan, die ungerader Zahl sind.» (Al-Bukhârî)

Aischa (r.a.) berichtete:

«O Gesandter Allahs, was würdest du mir (für ein Bittgebet) empfehlen, wenn ich weiß, in welcher Nacht Lailat-ul-Qadr ist? Was soll ich sagen?» Er sagte: «Sprich dann: ‚O Allah, mein Gott! Wahrlich Du bist Der Allvergebende, und Du liebst die Vergebung, so vergib mir!‘» (Ahmad, At-Tirmîdhî und Ibn Mâdscha)

Das Sich-Zurückziehen in die Mosche (I’tikâf)

Dies betrifft diejenigen, die sich in die Moschee zurückziehen wollen. Die Abgeschlossenheit in der Moschee kann zu jeder Zeit, insbesondere während der letzten 10 Tage des Fastenmonats Ramadan, vorgenommen werden und ist im übrigen keine Pflicht, sondern lediglich eine Empfehlung für die Gläubigen, sich nach der Sunna des Propheten (r.a.) während des Fastenmonats zurückzuziehen und sich ganz auf Allah (t.) und Seine Gnade zu konzentrieren möchten.

  

Id-ul-Fitr (Fest zum Ende des Ramadan)

Es ist eine wichtige Tradition unter den Musliminnen und Muslimen, dass das Ende des Fastenmonats  gefeiert wird. Üblicherweise wird in der Moschee oder, falls Platzmangel herrscht, in agemieteten Räumlichkeiten, ein gemeinschaftliches Festgebet am Morgen des ersten Tages des Monats Schawwâl durchgeführt.

Anschliessend beglückwünscht man sich gegenseitig und stattet insbesondere den älteren Verwandten und Bekannten einen Besuch ab.

    

Zakat-ul-Fitr (Abgabe anlässlich des Ramadan-Festes)

Die Zahlung dieser Zakat ist Pflicht für alle Muslime (Erwachsene und Kinder) und wird als Reinigung und Ausgleich für die Verfehlungen während des Fastens im Ramadan angesehen. Diese Zakat betrug ursprünglich ein Sa‘ (ca. vier Handvoll) Weizen, Rosinen oder Datteln. Anstelle dieser Naturalien darf man heutzutage den Gegenwert in Bargeld entrichten.

Die Höhe der Zakat wird jedes Jahr für jedes Land entsprechend der Kaufkraft der jeweiligen Landeswährung neu festgelegt. Sie richtet sich nicht nach den persönlichen Vermögensverhältnissen, sondern entspricht etwa dem Gegenwert für eine einfache Mahlzeit im jeweiligen Land.

Diese Zakat soll im Zeitraum von Anfang bis Ende des Fastenmonats Ramadan entrichtet werden, in jedem Fall aber vor dem Fest des Fastenbrechens (‘Id-ul-Fitr).

Verwendete Abkürzungen

  • t. (ta’âla): der Erhaben
  • a.s.s. (‘alaihi assalatu wassalam): der Friede Allahs und Sein Segen sei mit ihm
  • r.a. (radiya-Allahu ‘anhu): möge Allah an ihm Wohlgefallen haben

Quellenangaben

  • Amir M.A. Zaidan, «Fiqh-ul-‘Ibadat», Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen, IKD, Frankfurt a.M.
  • Abdel Hassib, Khalid Fouzi, «Führer durch das Fasten», Rissalat al-Masjid, Zürich, 1998
  • Ahmad Kamil H. Darwish, «Was ist Islam?», Islamisches Zentrum München, 1985

 

Autor: Hamit Duran, Turgi