Seit einigen Jahren spendet die «Freitagsgruppe» – eine Gruppe engagierter muslimischer Frauen im Kanton Aargau – jeweils im Ramadan Fleisch und Nahrungsmittel an Bedürftige und Personen mit niedrigem Einkommen. Aufgrund der aktuell anhaltenden COVID-19-Pandemie wurde die Aktion dieses Jahr etwas grösser angelegt. Mit dem gesammelten Geldspenden wurden je 2 Kilogramm Fleisch für insgesamt 74 Familien gekauft. Die Halaal-Metzgerei «Fresh Food» in Wettingen beteiligte sich dankenswerterweise ebenfalls mit einer eigenen Spende an der Aktion.

Ein kleines Extra: Die Gruppe schrieb einen Ausspruch des Propheten Muhammad auf die Pakete: «Beschenkt euch, so entsteht Liebe unter euch».

Die Aargauer «Freitagsgruppe» bedankt sich ganz herzlich bei allen Beteiligten.

Am 29. April 2020 gab der Schweizer Bundesrat bekannt, dass die Massnahmen zum Schutz vor dem COVID-19-Virus weiter gelockert werden sollen. Leider betrifft dies noch nicht religiöse Einrichtungen wie Moscheen, Kirchen, Synagogen oder Tempel. Diese müssen noch mindestens bis zum 8. Juni geschlossen bleiben.

Das heisst konkret:

  • Moscheeschliessungen müssen bis zum 8. Juni bestehen bleiben.
  • Es dürfen weiterhin keine Freitagsgebete oder Tarawih-Gebete im Ramadan durchgeführt werden.
  • Weiterhin sind keinerlei Veranstaltungen erlaubt, wozu auch das im Ramadan gerne durchgeführte gemeinsame Fastenbrechen gehört.
  • Sämtlicher Präsenzunterricht in den Moscheen muss weiterhin ausgesetzt werden.

Weitere Details zur aktuellen Situation können der Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. April 2020 entnommen werden

Über die nächste (dritte) Etappe der Lockerungen ab dem 8. Juni wird der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Mai entscheiden. Vorgesehen sind unter anderem Entscheide zum Versammlungsverbot von mehr als 5 Personen und zu Gottesdiensten. Diese Lockerungen werden wieder durch entsprechende Schutzkonzepte begleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat am 27. Mai dazu weitere Anweisungen erlassen wird. Ein entsprechendes Schutzkonzept für Moscheen wird dann noch ausgearbeitet werden müssen.

In der Zwischenzeit empfehlen wir, die allgemeinen Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) strikte einzuhalten.

Am 24. April 2020 hat der Ramadan, der 9. Monat im islamischen Mondkalender begonnen, dieses Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie unter besonderen und äusserst ungewohnten Umständen. Sehen Sie hier eine Grussbotschaft der FIDS:

 

Ungewohnt ist dieser Monat deshalb, weil weder das Fastenbrechen (Iftar) in der Gemeinschaft begangen werden kann, noch können die Tarawih-Gebete in den Moscheen verrichtet werden. Auch das Fest zum Ende des Ramadan (Id-u-Fitr) wird dieses Jahr wohl nicht wie üblich in der Gemeinschaft gefeiert werden können.

Und trotzdem, beim Ramadan handelt sich um eine ganz spezielle Zeit im jährlichen Lebensrhythmus der Musliminnen und Muslime. Einerseits wurde in diesem Monat das heilige Buch, der Qur’an, auf die Erde herabgesandt (siehe Qur’an, Sura 2, Vers 185). Und andererseits begeben sich die Musliminnen und Muslime durch das tägliche Fasten von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang in einen besonderen spirituellen Zustand. Sie unterziehen sich einer inneren Reinigung, indem sie sich noch mehr als sonst auf ihren Schöpfer, Allah, konzentrieren und sich vermehrt dem Gebet, Seiner Lobpreisung und der Rezitation des Qur’an widmen und sich selbst zur Rechenschaft ziehen. Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Epidemie wird dies dieses Jahr wohl noch viel intensiver geschehen.

Neben dieser spirituellen Reinigung wird auch der Körper der Fastenden gereinigt, entschlackt und entgiftet. Und durch die persönlicher Erfahrung von Hunger und Durst wird auch die Empathie mit den Notleidenden und Armen auf dieser Welt gestärkt. Nicht zuletzt darum wird im Ramadan mehr als sonst gespendet und wird die Zakat, die jährliche Armensteuer, entrichtet. Diese Spenden werden dieses Jahr wohl noch reichlicher als sonst ausfallen, da durch den Ausfall der gemeinsamen Iftars viele Musliminnen und Muslime das «gesparte Geld» den Notleidenden auf dieser Welt zugute kommen lassen werden.  

Erfahren Sie im Einführungsartikel zum Fasten im Ramadan noch mehr über die Besonderheiten dieses Monats. Und hier kann eine Broschüre mit 25 Fragen zum Fasten im Ramadan heruntergeladen werden.

Schliesslich können hier Empfehlungen für Aktivitäten im Ramadan während der COVID-19-Pandemie, welche durch die FIDS ausgearbeitet wurden, eingesehen werden.

Wir wünschen allen Musliminnen und Muslimen einen gesegneten Fastenmonat voll mit Allahs Barmherzigkeit und Segen und bitten Ihn um Erleichterung in dieser schwierigen Zeit.

In seiner Medienkonferenz vom 16. April 2020 gab der Schweizer Bundesrat bekannt, wie die schrittweise Lockerung der Schutzmassnahmen erfolgen soll.  

 

Etappenweises Vorgehen

Die Lockerungen sollen in mehreren Schritten erfolgen:

  • 1. Etappe: ab 27. April 2020
    Lockerung der Massnahmen bei Einrichtungen, die nur eine geringe Anzahl direkter Kontakte aufweisen, Schutzkonzepte einfach umsetzen können und keine bedeutenden Personenströme verursachen.
    Neben Betrieben mit personenbezogenen Dienstleistungen (Coiffeurgeschäfte, Massagepraxen etc.) können auch Bau- und Gartenfachmärkte sowie Gärtnereien und Blumenläden wieder öffnen.
  • 2. Etappe ab 11. Mai 2020
    Öffnung der obligatorischen Schulen sowie von Einkaufsläden und Märkten. Den Entscheid darüber will der Bundesrat am 29. April fällen.
  • 3. Etappe: ab 8. Juni 2020
    Mittel-, Berufs- und Hochschulen werden wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen. Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden. Die Details zu dieser Etappe will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen.

Weitere Details können der Pressemitteilung des Bundesrates entnommen werden.  

 

Auswirkungen für Musliminnen und Muslime in der Schweiz

Für die in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime hat dies weiterhin konkrete Auswirkungen:

  • Da das Versammlungsgebot ab 5 Personen mindestens bis zum 8. Juni bestehen bleibt, müssen die Moscheen weiterhin auf die Durchführung von Gemeinschaftsgebeten verzichten, was faktisch der Fortführung der Moscheeschliessungen bis zum 8. Juni gleichkommt.
  • Das bedeutet auch, dass nach wie vor keine Freitagsgebete oder Tarawih-Gebete im Ramadan durchgeführt werden dürfen.
  • Weiterhin sind keinerlei Veranstaltungen erlaubt, wozu auch das im Ramadan gerne durchgeführte gemeinsame Fastenbrechen gehört.
  • Sämtlicher Präsenzunterricht in den Moscheen muss weiterhin ausgesetzt werden.

Nach wie vor empfiehlt es sich, die allgemeinen Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) strikte einzuhalten.

Aufgrund vermehrter Anfragen zum Umgang mit muslimischen Verstorbenen während COVID-19-Pandemie hat die QuaMS – Muslimische Seelsorge Zürich am 30. März 2020 die Empfehlung «Umgang mit muslimischen Verstorbenen während Corona-Pandemie» publiziert.

Darin werden konkrete Empfehlungen für Sterbehilfe, Beerdigung und Repatriierung gegeben, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der WHO:

  • Die Würde der Verstorbenen, ihre kulturellen und religiösen Traditionen sowie ihre Familien sollten stets respektiert und geschützt werden.
  • Eine übereilte Überführung von an COVID-19 Verstorbenen sollte vermieden werden.
  • Behörden sollten jede Situation auf Einzelfallbasis handhaben, wobei die Rechte der Familie, die Notwendigkeit der Feststellung der Todesursache und die Infektionsrisiken abgewogen werden.

 

Die Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS) informiert in einem Rundschreiben vom 24. März 2020 über die Repatriierung von verstorbenen Musliminnen und Muslimen in ihre Heimatländer.

Diesem ist zu entnehmen, dass die Überführung der Leichname in den meisten Fällen zwar möglich ist, Angehörige der Verstorbenen aber nicht mitreisen dürfen. Weitere Informationen können dem Rundschreiben entnommen werden.

Wichtige Information für Bestattungen in der Schweiz

Der Schweizerische Rat der Religionen (SCR) gibt bekannt, dass er vom BAG bezüglich Bestattungen wie folgt informiert worden ist:

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l der COVID-19-Verordnung 2 erlaubt Beerdigungen im  engsten Familienkreis. Die Vorgabe  engster Familienkreis ist als Ausnahme vom Verbot der Ansammlung von mehr als 5 Personen zu verstehen.

Demzufolge gibt es keine Vorgabe betreffend die maximale Anzahl anwesender Personen, solange sie zum engsten Familienkreis gehören. Es ist der Familie überlassen, zu entscheiden, wer zum engsten Familienkreis gehört – also z.B. Ehepartnerinnen, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern etc.  Eine zahlenmässige Einschränkung gibt es nicht, weshalb auch nicht im Zuge der Auslegung der Verordnung eine exakte Zahl angegeben werden kann.

Es müssen aber auf jeden Fall die Vorgaben betreffend Abstand und Hygiene eingehalten werden. 10-20 Personen scheint eine angemessene Anzahl; je nach Anzahl Geschwister oder Kinder können es aber ganz ausnahmsweise auch mehr sein. Die aktuellen Empfehlungen und Informationen finden Sie jeweils auf unserer Website.

Nun ist es soweit, am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat in einer um 17 Uhr live übertragenen Pressekonferenz die «ausserordentliche Lage» für die Schweiz. Ab Mitternacht bedeutet dies konkret:

  • Öffentliche und private Veranstaltungen sind verboten.
  • Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete werden geschlossen.
  • Ebenso werden Betriebe geschlossen, in denen die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios.
  • Diese Massnahmen gelten vorerst bis zum 19. April 2020 (neu auch für die bisherigen Schulschliessungen).

Dies hat natürlich auch konkrete Auswirkungen auf die in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime. Hier können weitere Informationen abgerufen werden:

 

 

Am 13. März 2020 hat der Bundesrat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie beschlossen:

  • Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind ab sofort verboten.
  • In Restaurants, Bars und Diskotheken dürfen sich maximal 50 Personen aufhalten.
  • Obige Verbote gelten ab sofort bis Ende April 2020.
  • An den Schulen darf bis am 4. April 2020 vor Ort kein Unterricht stattfinden, d.h. die Schulen auf allen Stufen werden geschlossen.
  • Die Einreise aus Italien wird weiter eingeschränkt.

Diese Massnahmen betreffen auch die in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime. Einige Dachverbände haben daher ihre Mitgliedsvereine entsprechend informiert und weisen auf die Konsequenzen hin: